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Klinikmagazin 2011 - LWL-Kliniken Warstein und Lippstadt - 14. Ausgabe



 

Trotz Handicap mitten im Berufsleben

Wie die Wiederiengliederung von Beschäftigten in den Arbeitsalltag gelingen kann


Bernhard Stork, Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, zeigt die Funktionsweise eines Bildschirm-Lesegeräts: Es stellt Texte vergrößert dar, sodass sie von Sehbehinderten gelesen werden können.
Wenn Beschäftigte nach längerer Erkrankung wieder in den Arbeitsprozess integriert werden, ist das oft nicht einfach und mit einigen Schwierigkeiten verbunden.
Je länger eine Arbeitsunfähigkeit andauert und je schwerer eine Erkrankung ist, umso mehr wird die Arbeitsaufnahme nicht sofort zu 100 Prozent erfolgen können. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme beginnen die Kolleginnen und Kollegen oftmals mit einer geringen täglichen Arbeitszeit, die nach einem ärztlich festgelegten Plan kontinuierlich bis zur normalen täglichen Arbeitszeit gesteigert wird.
Beispiel: 2 Wochen je 3 Stunden täglich; dann 2 Wochen je 4 Stunden täglich; anschließend 2 Wochen 6 Stunden täglich; danach wieder Vollzeitbeschäftigung.
In dieser Zeit bleiben diese Kolleginnen und Kollegen formal arbeitsunfähig erkrankt, das bedeutet, sie erhalten in dieser Zeit je nach Dauer der Erkrankung Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Krankengeld durch die Krankenkasse.
In dieser Phase der Wiederaufnahme der beruflichen Arbeit können Leistungen der Rentenversicherungen in Anspruch genommen werden, die mithelfen sollen, die Arbeitsaufnahme erfolgreich zu gestalten. Innerbetrieblich kann der Arbeitsplatz vorübergehend oder auf Dauer umgestaltet werden, die Aufgaben können neu verteilt werden. In einigen Fällen kann es notwendig sein, über eine Umsetzung oder Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich nachzudenken.
Der Personalrat kann beratend und unterstützend hinzugezogen werden. Auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten wird er ohnehin aktiv. Üblich ist auch die Hilfestellung durch den arbeitsmedizinischen Dienst (Betriebsärztin/Betriebsarzt), insbesondere bei der Frage, welche Auswirkungen der Arbeitsplatz mit seiner Aufgabenstellung auf die Genesung haben kann.
Sind Beschäftigte zusätzlich schwerbehindert (Sozialgesetzbuch IX), treten noch mehr Probleme auf, so könnte man landläufig meinen. Das stimmt aber nicht.
Die bisher aufgezeigten Möglichkeiten gelten selbstverständlich auch bei schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen. Darüber hinaus wird bei dieser Personengruppe auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten hinzugezogen. Weitere Unterstützung kann auch durch die Integrationsämter organisiert werden.
Ziel all dieser Optionen ist, dass Beschäftigte nach langer Erkrankung wieder dauerhaft ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und eine erneute Arbeitsunfähigkeit nach Möglichkeit vermieden wird.
Heinrich Graskamp, Personalrat